Gasprüfung für Gewerbe
Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen nach DGUV-110-010
Gasprüfung an Imbisswagen und Foodtrucks, Marktständen und anderen ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen.
Gasprüfung an Terrassenheizstrahler, Gasfackeln, Katalytöfen, Grills, Bräter, Heizungen, Heizstrahler, Kochfelder, Warmhalteplatten.
Die Neue DGUV-Regel 110-010 für Gewerbliche Gasanlagen ist seit Dezember 2022 gültig und
löst nach Jahren die alte DGUV Vorschrift 79 ab.
Als Gewerblich gelten alle Vereine, Firmenfeiern, Markstände jeglicher Art, Imbissstände, Foodtrucks, Schausteller, Dönerbuden, Handwerk, Wohnwagen für Mitarbeiter.
Alle Gewerblich genutzten Flüssiggasgeräte sind zur Prüfung gesetzlich verpflichtet, dies wird auch im Fall eines Unfalls geprüft. Darunter fallen unteranderem Terrassenheizstrahler, Gasfackeln, Katalytöfen, Grills, Bräter, Heizungen, Heizstrahler, Kochfelder, Warmhalteplatten.
Verantwortung Arbeitgeber/ Betreiberpflichten:
- Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren.
- Zoneneinteilung durchführen und ggf. Explosionsschutzdokument erstellen.
- Betriebsanweisungen am Arbeitsplatz bereitstellen.
- Unterweisung der Beschäftigten durchführen und dokumentieren ( vor Aufnahme der Tätigkeit und mind. einmal jährlich wiederholen ).
- Veranlassung der Durchführung sicherheitstechnischer Prüfung durch “ zur Prüfung befähigte Person “ mit Dokumentation ( vor erstmaliger Inbetriebnahme und mind. alle 2 Jahre wiederkehrend oder bei Änderung der Gasgeräte ).
- Aufbewahrung Dokumentation der Prüfung über die gesamte Verwendungsdauer der Flüssiggasanlage.
Der Betreiber ist einzig und allein für die ordnungsgemäße und den sicheren Betrieb seiner Flüssiggasanlage verantwortlich.
Fristen wiederkehrender Prüfungen:
- Ortsfeste Flüssiggasanlagen, mind. alle 4 Jahre.
- Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen, mind. alle 2 Jahre.
- Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen, mind. alle 2 Jahre.
- Ortsfeste Flüssiggasanlagen unter Erdgleiche, mind. jährlich.
- Nach einjähriger Betriebsunterbrechung ist eine erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nötig.
Gasregler und Schläuche unterliegen im Gewerblichen Bereich einer Austauschpflicht nach 10Jahren.
Voraussetzung Ihrerseits zur Prüfung der Flüssiggasanlage:
- Prüfbescheinigung nach BGG935 ( Neu DGUV-Grundsatz 310-003 ) Geltungsbereich mit Fahrgestellnummer, Stammblatt Teil 1 und Prüfbefund Teil 2.
- Prüfbescheinigung nach BGG937 ( Neu DGUV-Grundsatz 310-005 ) Geltungsbereich ohne Fahrgestellnummer, Stammblatt Teil 1 und Prüfbefund Teil 2.
- Bedienungsanleitung der Gasgeräte.
- Konformitätsbescheinigung der Gasgeräte nach Baujahr 1996.
Prüfungsablauf unter Voraussetzung Punkt 1 bis 4:
- Besichtigung der gesamten Gasanlage mit Beurteilung.
- Gefahrenbeurteilung.
- Dichtheitsprüfung mittels Prüfgerät mit Ausdruck.
- Funktionsprüfung aller Gasgeräte ( Brennprobe ) mit Prüfung einwandfreie Funktion der Sicherheitseinrichtungen.
- Dokumentation.
- Plakette anbringen.